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Begriffsklärung

1) "Freie Software" bezeichnet ein Computerprogramm, welches der Urheber unentgeltlich und unwiderruflich der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Indem er dieses tut, erlaubt der Urheber Dritten, das Programm zu jedem Zweck auszuführen, seine Funktionsweise zu studieren, es nach eigenem Bedarf zu verändern, es für andere zu kopieren und zu verbessern und diese Änderungen widerum der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

2) "Foswiki" bezeichnet ein Unternehmens-Wiki System. Es wird als Freie Software entwickelt und der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Entwicklung von Freier Software beinhaltet sowohl das Erforschen und Zusammenstellen von Grundprinzipen und Konzepten als auch deren Programmierung und Tests von Freier Software, welches diese Konzepte und Grundprinzipien implementieren.

3) "Webseite" ist eine Gemeinschafts-Webseite, welche unter der URL www.foswiki.org erreichbar ist.

1. Name des Vereins, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein wird unter dem Namen "Foswiki Association" eingetragen und um den Zusatz "e.V." ergänzt.

2) Der eingetragene Sitz des Vereins ist Ort, Deutschland.

3) Sollte kein festes Büro eingerichtet werden, so wird der Verein vom Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden des Vorstandes aus geführt.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung von Freier Software - insbesondere der Wiki Software "Foswiki" -, um den freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zu unterstützen.

2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Förderung der Bildung, des Meinungsaustausch und der Zusammenarbeit von Anwendern, Entwicklern und Forschern;

b) Die Forschung und Diskussion über die Auswirkung von freier Wiki Software und den Gedanken Freier Software auf Gesellschaft und Wissenschaft;

c) Weiterentwicklung und Forschung an freier Wiki Software;

d) die Bereitstellung freier Wiki-Software, unterstützende Bilder, Töne, Daten und Dokumentation sowie Förderung deren Verfügbarkeit und die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial darüber;

e) Beiträge zur sachkundigen Information der Öffentlichkeit im Tätigkeitsbereich des Vereins und Teilnahme an Messen und Kongressen um die Informationen einem breiteren Spektrum von Anwendern zugänglich zu machen;

f) Organisation von Kongressen und allgemein zugänglichen Vorträgenzur Weiterbildung der Projektteilnehmer und Benutzer; und

g) das Bewahren der freien Rechte der Projektteilnehmer zum Schutz vor kommerziellen Interessen Dritter.

3) Änderungen am Vereinszweck dürfen nur in Übereinstimmung mit dem § 3 (1) dieser Satzung vorgenommen werden. Alle Beschlüsse, die den Vereinszweck zum Gegenstand haben, müssen vor der Eintragung beim Vereinsregister mit dem jeweils zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

3. Gemeinnütziger Verein

1) Die Aktivitäten des Vereins werden vollständig und ausschließlich auf gemeinnützige Maßnahmen beschränkt, die in §2 dieser Satzung definiert wurden und im Einklang mit den §§ 51 ff. der deutschen Abgabenordnung sind. Alle Tätigkeiten sind für das Allgemeinwohl und zielen nicht auf die Gewinnerzielung ab.

2) Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für Zwecke, die in der Satzung definiert wurden oder ihrem Sinn entsprechen, verwendet werden. Mitglieder dürfen für eigene Ausgaben nur in besonderen Fällen Erstattungen erhalten, niemals jedoch aus den Mitteln des Vereins Vorteile oder eine Bezahlung erhalten.

3) Der Verein darf keine Kosten übernehmen, die nicht seinem Zweck entsprechen oder unverhältnismäßig hoch sind. Reisekostenerstattungen dürfen keinesfalls die Regelungen des Bundesreisekostengesetz oder zusätzlich geltende Regelungen übersteigen.

4. Arten der Mitgliedschaft

Sowohl natürliche als auch juristische Personen, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen möchten, können eines der folgenden Mitglieder werden:

a) "Aktive Mitglieder" sind natürliche Personen, die die Ziele des Vereins durch Ihre Mitarbeit und die Erfüllung aller definierten Pflichten eines aktiven Mitglieds unterstützen. Primär wird erwartet, dass aktive Mitglieder mitarbeiten, an der Mitgliederversammlung teilnehmen und Ihre Stimmrechte wahrnehmen.

b) "Fördermitglieder" sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen und spezielle Beiträge zu Projekten leisten. Sie haben alle Rechte von aktiven Mitglieder aber kein Stimmrecht.

5. Erwerb der Mitgliedschaft und Erhaltung des Mitgliedsstatus'

1) Die Gründungsmitglieder des Vereins erhalten durch Zeichnung der Satzung den Status des Aktiven Mitglieds. Die Mitglieschaft für weitere Personen als Aktives Mitglied kann erworben werden durch
a) Vorschlag eines Mitgliedes, welcher durch zwei weitere Aktive Mitglieder unterstützt wird,

b) Beschluß der Mitgliederversammlung, oder

c) Beschluß durch Mehrheit der Aktiven Mitglieder bei einer Internet-Abstimmung.

2) Die Hauptkriterien für den Erwerb einer Mitgliedschaft als Aktives Mitglied sollten sein: das Engagement des Kandidaten innerhalb einer bestimmten Zeit und die Beiträge, die er oder sie zur Erfüllung der Vereinsziele unternommen hat.

3) Die Mitgliedschaft als Aktives Mitglied tritt mit Eintragung des Namens in die Mitgliederliste in Kraft. Der Vorstand hat die Eintragung unverzüglich nach Zuerkennung der Mitgliedschaft vorzunehmen. Die Liste wird auf der Webseite der Gemeinschaft publiziert.

4) Die Gruppe der Aktiven Mitglieder wird einmal pro Jahr durch den Vorstand überprüft. Sollte ein Aktives Mitglied nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben oder seine Stimmrechte an zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht ausgeübt haben oder sollte das Aktive Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag einen Monat nach Zahlungsfrist und erfolgter Zahlungserinnerung nicht beglichen haben, so soll der Vorstand dieses Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Dieses Mitglied muß die Mitgliedschaft erneut beantragen, um den Status des Aktiven Mitglieds wiederzuerlangen. In der Zwischenzeit erhält das Mitglied den Status des Fördermitglieds. Die Benachrichtugung über die Löschung der Aktiven Mitgliedschaft erfolgt per Email. Spätestens zwei Monate vor der jährlichen Mitgliederversammlung soll der Vorstand die Liste der Aktiven Mitglieder auf Grundlage des Ergebnisses der Durchsicht aktualisieren.

5) Der Vorstand entscheidet über die Fördermitgliedschaftsanträge. Der Antrag ist angenommen, wenn der Vorstand der Mitgliedschaft zustimmt. Das Aktive Mitglied kann seinen Status zum Fördermitglied ändern, indem es diesen Wunsch dem Vorstand vorträgt.

6) Ein Mitglied muß sich mit einer Email-Adresse registrieren. Jedwede offizielle Korrespondenz erfolgt über diese Email-Adresse. Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Mitgliedes, Änderungen an dieser Email-Adresse bekanntzugeben.

7) Weitere Details können in der Vereinsordnung erfolgen.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt des Mitglieds, durch das Entfernen des Mitglieds von der Mitgliederliste, Ausschluß, Tod, oder - im Fall von juristischen Personen - durch den Verlust des Rechtsstatus. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Monats beendet werden. Um die Mitgliedschaft zu kündigen muss das Mitglied die Kündigung spätestens zwei Wochen vor Austritt schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand zukommen lassen.

2) Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Vorstands von der Mitgliederliste entfernt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt wurde. Die Beendigung kann durch den Vorstand nur vollzogen werden, wenn zwei Monate nach dem Versand der zweiten Aufforderung per E-Mail verstrichen sind und der fällige Beitrag nicht gezahlt wurde. Das betroffene Mitglied soll von der Entscheidung, es von der Mitgliederliste zu entfernen, per E-Mail unterrichtet werden.

3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn sie oder er ernsthaft Regeln verletzt hat, die in der Vereinssatzung stehen oder dem Ziel und Zweck des Vereins entsprechen, und wenn der Versuch einer Klärung der Situation nicht erfolgreich war. Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen. Der Ausschluß wird unmittelbar nach dem Vorstandsbeschluß wirksam. Das betroffene Mitglied soll von der Entscheidung per E-Mail unterrichtet werden.

Bevor eine Entscheidung über den Ausschluß getroffen wird muss das Mitglied die Möglichkeit bekommen seine Handlungen zu rechtfertigen oder zu erklären. Ein Einspruch gegen den Ausschluß muss dem Vorstand innerhalb von vier Wochen vorgelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung getroffen wurde ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

4) Wenn ein Mitglied den Verein verläßt oder der Verein aufgelöst wird, hat kein Mitglied das Recht auf die Rückerstattung seiner eingebrachten Einlagen.

7. Finanzierung des Vereins

1) Die für den Verein notwendigen Gelder werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;

c) Spenden;

d) sonstige Zuwendungen Dritter; oder

e) Entgelte für Tätigkeiten des Vereins im Rahmen der Gemeinnützigkeit, unter anderem für Vorträge.

2) Mitgliedsbeiträge sind fällig am 31 Dezember für das darauf folgende finanzielle Jahr. Die Höhe der Beiträge wird auf Empfehlung der Vorstände (Die Höhe oder die Wahlart????) durch die Mitgliederversammlung oder von den Aktiven Mitgliedern mittels Internet Abstimmung festgelegt. Sobald die Beitragshöhe bestimmt ist wird sie in der Geschäftsordung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge von Aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern kann sich unterscheiden. Die Mitgliederversammlung oder die Aktiven Mitglieder mit Hilfe der Internet Abstimmung können auch entscheiden keine Beiträge für das kommende finanzielle Jahr zu erheben. Eine Erhöhung der Beiträge sollte vor dem nächsten Jahresabschluß in Kraft treten. Wenn ein Mitglied den Verein im Lauf eines finanziellen Jahres beitritt, dann wird der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres in voller Höhe fällig.

3) Der Vorstand kann unter bestimmten Umständen gewisse Fördermitglieder von dem Mitgliedsbeitrag befreien. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Mitgliedschaft des Fördermitglieds von besonderem Interesse für den Vereins ist.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

9. Mitgliederversammlung

1) Die "Mitgliederversammlung" besteht aus allen Aktiven Mitgliedern des Vereins, die jeweils eine Stimme haben.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die erste Mitgliederversammlung muß spätestens drei Monate nach der Eintragung im Vereinsregister stattfinden. Der Vorstand läd die Mitglieder per E-Mail sowie über eine Ankündigung auf der Webseite ein, und stellt eine vorläufige Tagesordnung bereit. Die Einladung muß mindestens sechs Wochen vor dem Treffen versandt sein; d.h. das Treffen darf frühestens sechs Wochen nach Versand der E-Mail stattfinden. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem die E-Mail versandt wurde. Der Tag der E-Mail ist bindend. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt von dem Mitglied übermittelte E-Mail Adresse adressiert und gesendet wurde. Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zusätzliche Tagesordnungspunkte einreichen, entweder per E-Mail an ein Vorstandsmitglied oder indem sie den Tagesordungspunkt auf der Webseite einstellen. Der Tag an dem die E-Mail erhalten wurde oder der Beitrag auf der Webseite öffentlich gemacht wurde ist bindend. Der Vorstand soll die endgültige Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung im Internet veröffentlichen, wobei die Internet-Adresse in der Einladungs E-Mail stehen soll.

3) Im Interesse des Vereins, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Wenn eine solche Anfrage dem Vorstand per E-Mail zukommt, oder auf der Webseite veröffentlicht wird, und diese von mindestens 10% der Mitglieder unterstützt wird, dann ist der Vorstand verpflichtet binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Anfrage der Mitglieder muß den gewünschten Tagesordnungspunkt beinhalten.

4) Die Mitgliederversammlung kann online oder in physikalischer Anwesenheit gehalten werden. Der Vorstand entscheidet wie die Mitgliederversammlung abgehalten wird und falls notwendig den Ort. Da der Verein international agiert müssen alle Mitglieder in der Lage sein aus der Ferne von ihrem Heimatort aus daran teilzunehmen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass für alle Mitglieder die teilnehmen wollen, eine Telefonkonferenz oder eine ähnliche Internet basierte virtuelle Form der Beteiligung eingerichtet wird. Informationen darüber wie man aus der Ferne teilnehmen kann müssen allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Der Ablauf für die elektronische Teilnahme wird in der Geschäftsordnung geregelt.

5) Ungeachtet der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgte. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. in Abwesenheit dessen/deren Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Für den Fall, dass keiner der Genannten anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter. Sofern nicht anders von der Mitgliederversammlung beschlossen, werden alle Abstimmungen offen durch Handzeichen oder Entsprechendes bei elektronischer Teilnahme durchgeführt. Sofern nicht anderweitig durch diese Satzung geregelt werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Sollten mehrere Anträge zum gleichen Thema vorliegen, wird zunächst über den Antrag abgestimmt, der am weitgehensten ist, danach in absteigender Reihenfolge über die weiteren Anträge. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Reihenfolge der Anträge. Wenn ein weitergehender Antrag beschlossen wurde, werden die restlichen Anträge dieses Themas automatisch zurückgewieen.

6) Für Satzungsänderungen insbesondere für Änderungen des Vereinszweckes und der Vereinsauflösung ist eine 3/4 Mehrheit und die Anwesenheit von mindestens 25% aller Aktiven Mitglieder notwendig. Wenn weniger als 25% der Aktiven Mitglieder anwesend sind, kann zum Zwecke einer weiteren Abstimmung zwei Monate später eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist nur noch eine 3/4 Mehrheit nötig. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Auf außerordentlichen Mitgliederversammlungen können nur die Anträge beschlossen werden, die die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung verursacht haben.

7) Ein Aktives Mitglied, welches nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann, kann ein anderes teilnehmendes Aktives Mitglied bitten, ihn oder sie bei der Mitgliederversammlung zu vertreten. Der Vertreter übt dann zusätzlich zu seinem eigenen das Stimmrecht des Abwesenden aus. Der Vertreter muß eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Mitglieds nachweisen. Das abwesende Aktive Mitglied kann im Vorfeld zur Mitgliederversammlung seinen Vertreter auch bevollmächtigen, indem er/sie eine EMail an den Vertreter und den Vorstand schickt. Die Vollmacht muß eindeutig den Umfang der Vertretung klarstellen, welche entweder eine Generalvollmacht darstellt oder sich auf einzelne Tagesordnungspunkte bezieht. Ein Vertreter kann maximal zwei weitere Aktive Mitglieder vertreten. Alle Vertretungen müssen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Aktiven Mitgliedern öffentlich gemacht werden.

10. Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand aus den Reihen der aktiven Mitglieder. Die Personen, die die relative Mehrheit der Stimmen erhalten, gelten als gewählt. Die Wahl muß geheim stattfinden, sofern dies technisch machbar und ökonomisch vertretbar ist.

2) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand entlassen. Dazu bedarf es einer absoluten Mehrheit der Stimmen.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einsprüche von Mitgliedern, die der Vorstand auszuschließen gedenkt.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.

5) Das Recht über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu entscheiden ist der Mitgliederversammlung vorbehalten.

6) Der Jahresabschluß und der Jahresbericht müssen der Mitgliederversammlung zur Entscheidungsfindung und zur Entlastung des Vorstandes in schriftlicher Form vorgelegt werden, sofern die Versammlung physisch stattfindet bzw. elektronisch, wenn die Versammlung online stattfindet. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die die Buchführung und den Jahresbericht prüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungsunterlagen des Vereins.

7) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung exklusiv über:

a) jeden Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken;

b) jedwede Beteiligung an anderen Unternehmen;

c) jede Aufnahme von Krediten oder Abschluß von Mietverträgen über einen Betrag von mehr als fünftausend EURO;

d) Einzelanschaffungen oder verbindliche Verträge mit einem Volumen von mehr als zehntausend EURO;

e) Änderungen am Software Lizenzmodell von Foswiki; und

f) wesentliche Markenrechtsangelegenheiten bezüglich des Foswiki Namens und Logos.

Die Mitgliederversammlung hat das Recht. über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die der Vorstand oder die Mitglieder an sie herantragen.

11. Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen, welche jeweils Aktive Mitglieder sein müssen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern - auch mehrfach hintereinander - ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt über den Ablauf der Amtszeit hinaus solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt zwei Jahre. Zur Gründung des Vereins werden drei Vorstandsmitglieder für eine Amtzeit von zwei Jahren gewählt, sowie zwei Mitlieder für eine Amtszeit von einem Jahr. In den Folgejahren werden die Vorstände für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. daraus folgt, dass in dem Folgejahr nach Vereinsgründung zwei Vorstandsmitglieder neu gewählt werden, in dem darauf folgenden Jahr drei Mitglieder.

2) Aus seinen Reihen wählt der Vorstand einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie einen Schatzmeister. Vorstandsmitglieder dürfen die gleiche Rolle in mehreren aufeinander folgenden Amtsperioden ausüben.

3) Die Aufgaben des Vorstandes, namentlich die Regeln bezüglich der Einberufung von Vorstandstreffen, des Ablaufs von Treffen und der Abstimmungen, werden in der Vorstandsordnung geregelt, über welche der Vorstand mehrheitlich unter seinen Vorstandsmitgliedern entscheidet.

4) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern keine Entscheidung der Mitgliederversammlung vorgesehen ist. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

5) Der Verein wird gemeintschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Einzelvertretung berechtigen, sofern dies für das Tagesgeschäft oder konkrete Belange sinnvoll ist.

6) Der Vorstand darf nicht über Ausgaben entscheiden, die das Vereinsvermögen übersteigen. Nur verfügbare Geldmittel dürfen ausgegeben werden.

7) Sollte ein Vorstandsmitglied den Vorstand vorzeitig verlassen, bestimmt der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied. Das kommissarische Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis die nachfolgende Mitgliederversammlung oder eine Internet-Abstimmung einen Nachfolger wählt. Das neue Vorstandsmitglied bleibt nur für die verbleibende Amtsperiode gemäß §11 (1) diser Satzung im Amt.

8) Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen per Gesetz oder seitens der Gerichte oder Finanzbehörden angeordnet werden, werden durch den Vorstand umgesetzt. Alle Aktiven Mitglieder müssen spätestens vier Wochen nach derartigen Satzungsänderungen per Email informiert werden.

9) Die interne Verantwortung und Haftung des Vorstandes ist auf den Schaden begrenzt, der aus vorsätzlichem Mißverhalten oder grober Fahrlässigkeit entsteht.

12. Internet Abstimmung

Wenn diese Vereinsatzung auf eine "Internet Abstimmung" verweist wird wie folgt verfahren

a) Wenn die Vereinssatzung für eine Entscheidung die Mitgliederversammlung und Internet Abstimmung zuläßt, soll der Vorstand entscheiden welche abgehalten wird.

b) Der Vorstand läd die Mitglieder über E-Mail und über eine Ankündigung auf der Webseite ein, gibt die Angelegenheiten bekannt über die abgestimmt werden soll und den Zeitraum, in der die Stimmen abgegeben werden müssen. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vor dem Start der Internet Abstimmung versandt sein. Die Frist beginnt an dem Tag an dem die E-Mail versandt wurde. Der Tag der E-Mail ist bindend. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die zuletzt von dem Mitglied übermittelte E-Mail Adresse adressiert und gesendet wurde. Detailierte Vorgehensweisen werden in der Geschäftsordung festgelegt.

c) Soweit nicht anders in der Vereinssatzung bestimmt, werden alle Entscheidungen mit einer einfachen Mehrheit getroffen.

13. Vereinsordnung

Die Vereinsordnung regelt alle Details der Vereinsaktivitäten, welche nicht durch diese Satzung geregelt sind. Der Vorstand stellt die Vereinsordnung auf, welche durch die aktiven Mitglieder bestätigt wird. Die Bestätigung der aktiven Mitglieder kann durch die Mitgliederversammlung oder im Rahmen einer Internet-Abstimmung eingeholt werden.

14. Protokolle

Alle Beschlüße des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder einer Internet-Abstimmung werden schriftlich dokumentiert und spätestens eine Woche nach Beschlußfassung zur Einsicht von Mitgliedern online zur Verfügung gestellt.

15. Arbeitsverträge

Vor der Anstellung hauptamtlich Beschäftigter regelt der Vorstand deren Bezahlung in der Vereinsordnung.

16. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Free Software Foundation Europe e.V., Talstraße 110, 40217 Düsseldorf, Germany, http://www.fsfeurope.org/, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. In diesem Fall sind Entscheidungen über die Verwendung des Vermögens in Abstimmung mit dem Finanzamt zu fällen.

17. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch Beschluß der unterzeichnenden Gründungsmitglieder inkraft.

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Topic revision: r11 - 24 May 2009, OliverKrueger
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